Garantiebedingungen
Die Garantie ist gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.2. Persönlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt für Unternehmer und Verbraucher sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichermaßen.3. Räumlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt europaweit.4. Dauer und Beginn der Garantie
Die Garantiezeit beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Erhalt der Ware.Beispiel: Erhalt der Ware am 31.07.2026 → Garantiebeginn 31.07.2026 → Garantieende 30.07.2056.5. Abgrenzung zu früheren Garantieversprechen
Die dreißigjährige Garantie gilt ausschließlich für Stahlelemente, die ab dem 01.01.2026 durch den Garantiegeber ausgeliefert wurden.Für zuvor ausgelieferte Produkte gelten die bei deren Kauf maßgeblichen Garantiebedingungen weiter.6. Sachlicher Geltungsbereich / Einschränkung der Garantie
(1) Garantierte ProduktgruppenDie Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Materialfehler und die Verarbeitung von verschweißten Stahlelementen des Garantiegebers, z. B.:• Stahlfenster• Stahltüren• StahltrennwändeNicht umfasst sind insbesondere:• Glasscheiben• Kunststoffteile• Zubehör oder Montagekomponenten anderer MaterialienEin Garantieanspruch ist ausgeschlossen bei:• Unsachgemäßer Behandlung• Nichtbeachtung von Sicherheitsvorkehrungen• Nichtbeachtung der Montageanleitung• Gewaltanwendung• Reparaturversuch in Eigenregie• Demontage nach erfolgtem Einbau• Einbau/Montage von maßgefertigten Stahlelementen an einem anderen Ort, als dem ursprünglich vorgesehenen.(2) VerschleißteileVerschleißteile sind von der Garantie ausgeschlossen.Verschleißteile sind solche Bauteile, die durch bestimmungsgemäße Nutzung einem stetigen Abnutzungsprozess unterliegen und regelmäßig ersetzt werden müssen.(3) Normale GebrauchsspurenNicht umfasst sind äußere Veränderungen oder Gebrauchsspuren, die die Funktion des Stahlelements nicht beeinträchtigen, z. B.:• Kratzer• Abnutzung der Oberfläche• Rost• optische Veränderungen7. Inhalt des Garantieanspruchs
Die Garantie gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur mangelhafter, von der Garantie umfasster Stahlelemente.8. Nachlieferungsbefugnis
Der Garantiegeber ist berechtigt, anstelle der Reparatur ein neues oder generalüberholtes Stahlelement zu liefern.In diesem Fall kann der Garantiegeber die Herausgabe des alten Bauteils verlangen.9. Ausschluss weitergehender Ansprüche
Weitergehende Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht.Insbesondere sind ausgeschlossen:• Schadenersatzansprüche• Ersatz von Folgeschäden (z. B. Montagekosten, Nutzungsausfall)10. Verhältnis zu gesetzlichen Ansprüchen
Die Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistung).Gesetzliche und vertragliche Ansprüche – einschließlich Produkthaftung – bleiben unberührt und können unabhängig von dieser Garantie geltend gemacht werden.11. Geltendmachung
Zur Geltendmachung eines Garantiefalles genügt die Mitteilung in beliebiger Form (z. B. per E-Mail). Das betroffene Stahlelement ist nach Rücksprache an den Garantiegeber zu übersenden. Für die Einhaltung der Garantiefrist genügt der rechtzeitige Eingang des Reparaturverlangens. Das Stahlelement muss spätestens eine Woche nach Ablauf der Garantiezeit beim Garantiegeber eingehen. Es ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg durch eine sichere Verpackung vermieden werden. Es ist für die Beantragung der Garantieleistung eine Rechnungskopie der Warensendung beizufügen, damit der Garantiegeber prüfen kann, ob die Garantiefrist eingehalten worden ist. Ohne Rechnungskopie kann der Garantiegeber die Garantieleistung ablehnen.12. Versandkosten
Die Kosten der Einsendung zum Garantiegeber trägt der Kunde.Die Rücksendung übernimmt der Garantiegeber.Liegt der Sitz des Kunden im Garantiefall außerhalb des ursprünglichen Lieferlandes, trägt der Garantiegeber nur jene Rücksendekosten, die bei Rücksendung an den ursprünglichen Sitz des Kunden zum Kaufzeitpunkt entstanden wären.
Der Garantiegeber gewährt allen Kunden, die unmittelbar vom Garantiegeber Stahlelemente erwerben, zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine dreißigjährige Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen.
1. Garantiegeber
Garantiegeber ist: